Keine Last mit Lastschriften

07. Juni 2013: Wenn der Massenzahlungsverkehr ab 1. Februar 2014 nach den SEPA-Regularien abgewickelt werden muss, wird auch das bisherige Lastschriftverfahren abgelöst. Was ist zu tun?

Ablösung der nationalen Lastschriftverfahren

Ab 1. Februar 2014 muss der Massenzahlungsverkehr europaweit nach den SEPA-Regularien abgewickelt werden. Zu den größten Veränderungen gehört die Ablösung der bisherigen nationalen Lastschriftverfahren durch die SEPA-Basislastschrift sowie die SEPA-Firmenlastschrift. Dies stellt Unternehmen und Institutionen vor besondere Herausforderungen bei der Anpassung ihrer Prozessabläufe. Doch der Aufwand lohnt sich, denn mit den neuen SEPA-Lastschriften können Euro-Forderungen nicht nur innerhalb Deutschlands eingezogen werden, sondern auch grenzüberschreitend zwischen allen 32 SEPA-Teilnehmerstaaten.

Basislastschrift und Firmenlastschrift

Für die unterschiedlichen Anforderungen stehen wie bei den beiden deutschen Lastschriftverfahren zwei Varianten zur Auswahl: die SEPA-Basislastschrift (SEPA Core Direct Debit), die in den Grundzügen dem deutschen Einzugsermächtigungsverfahren ähnelt, und die SEPA-Firmenlastschrift (SEPA B2B Direct Debit), die mit dem deutschen Abbuchungsauftragsverfahren vergleichbar ist.

Im Unterschied zur Basislastschrift dient die SEPA-Firmenlastschrift ausschließlich dem Einzug von Forderungen von Unternehmen. Außerdem besteht bei autorisierten SEPA-Firmenlastschriften keine Möglichkeit zur Rückgabe wegen Widerspruchs.

Vorabinformation erforderlich

Lastschrifteinreicher haben den Zahlungspflichtigen über die bevorstehende Belastung seines Kontos mit einer Vorabinformation (Pre-Notification) zu informieren. Sofern keine kürzere Frist vereinbart wird, muss die Pre-Notification mindestens 14 Kalendertage vor Fälligkeitsdatum versandt werden. Bei wiederkehrenden Lastschriften mit gleichen Lastschriftbeträgen (z.B. Versicherungsprämien, Mieten etc.) genügt eine einmalige Unterrichtung des Zahlungspflichtigen vor dem Lastschrifteinzug mit Angabe der Fälligkeitstermine.

Ausschließlich elektronische Einreichung

Die SEPA-Lastschrift selbst muss dann mit einer bestimmten Vorlauffrist bei der Bank eingereicht werden – und zwar ausschließlich über elektronische Zugangskanäle. Deshalb können Lastschriften ab dem 01.02.2014 nicht mehr per Formular abgegeben werden.

Mandat des Zahlungspflichtigen

Als Voraussetzung für den Einzug einer SEPA-Basis- oder -Firmenlastschrift gilt ein vom Zahlungspflichtigen unterschriebenes Mandat, das in einigen Punkten dem deutschen Einzugsermächtigungsverfahren bzw. dem Abbuchungsauftragsverfahren ähnelt. Die Gestaltung des Mandats ist nicht festgelegt, sondern nur der Inhalt. Es kann jederzeit durch den Zahlungspflichtigen gegenüber dem Kreditor widerrufen werden und erlischt 36 Monate nach der letztmaligen Nutzung automatisch.

Durch die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der deutschen Kreditwirtschaft zum 9. Juli 2012 können bestehende Einzugsermächtigungen in SEPA-Mandate umgewandelt werden, ohne dass ein separates SEPA-Mandat vom Kreditor einzuholen ist. Er muss lediglich vor dem ersten SEPA-Lastschrifteinzug den Zahlungspflichtigen informieren und die Gläubiger-Identifikationsnummer sowie die Mandatsreferenz mitteilen.

Prozesse jetzt umstellen

Angesichts dieser umfangreichen Veränderungen sollten Unternehmen nicht mehr länger mit ihren Vorbereitungen warten. Die Firmenkundenbetreuer und Spezialisten der Commerzbank stehen mit ihrer Erfahrung aus zahlreichen erfolgreichen Umstellungsprozessen für persönliche Gespräche zur Verfügung.

Gläubiger-Identifikationsnummer

Die SEPA-Regularien verlangen von Lastschrifteinreichern eine eindeutige Gläubiger-Identifikationsnummer (erhältlich über die Internetseite www.glaeubiger-id.bundesbank.de der Deutschen Bundesbank). Auch daran muss bei den Vorbereitungen zur SEPA-Umstellung gedacht werden.